Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Lohndiskriminierung, nämlich
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ungleichen Lohn für gleiche Arbeit
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ungleichen Lohn für unterschiedliche, aber gleichwertige Arbeit
Beide sind nach Verfassung und Gesetz untersagt, trotzdem kommen sie vor. Seit Mitte 1996 besteht mit dem Gleichstellungsgesetz die Möglichkeit, den Anspruch auf Gleichstellung im Erwerbsleben auch gerichtlich durchzusetzen.
Als Erstes ist es wichtig, korrekte und umfassende Informationen zu den Löhnen zu sammeln. Reden Sie offen über das Thema Lohn. Konsultieren Sie die Broschüre «Mein Lohn unter der Lupe» (EBG). Generelle Lohnüberprüfungen sind möglich mit einem Lohnrechner oder in einem Vergleich mit den Resultaten von Salärumfragen.
Wenn sich die Vermutung der ungleichen Entlöhnung bestätigt, suchen Sie am besten das Gespräch mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten. Führt das Gespräch nicht zum gewünschten Erfolg, kontaktieren Sie eine externe Stelle, die Ihnen weitere mögliche Schritte aufzeigen kann, beispielsweise
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einen Personalverband
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Ihre Gewerkschaft
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eine Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann
Manchmal hilft nur noch der juristische Weg. Dieser führt im Kanton Luzern als Erstes über ein kostenloses Verfahren bei der kantonalen Schlichtungsstelle. Angestellte der öffentlichen Verwaltung, von Spitälern und Schulen wenden sich an die Schlichtungsstelle beim Rechtsdienst der Dienststelle Personal.
Auf der Datenbank des Gleichstellungsgesetzes können Sie Verfahrensfälle aus allen Deutschschweizer Kantonen einsehen.