Seit dem 1. Juli 2020 sind Betriebe ab 100 Mitarbeitenden gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann dazu verpflichtet, betriebsinterne Lohngleichheitsanalysen durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Analyse müssen von einer unabhängigen Prüfstelle kontrolliert werden. Betriebe sind ausserdem verpflichtet, ihre Mitarbeitenden über die Resultate der Lohnanalyse zu informieren. Zusätzlich müssen börsenkotierte Unternehmen ihre Aktionärinnen und Aktionäre einbeziehen, während öffentlich‑rechtliche Arbeitgeber die Ergebnisse gegenüber der Öffentlichkeit transparent machen.
Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im privaten wie im öffentlichen Bereich, also für Unternehmen, den Bund, Kantone und Gemeinden, sofern sie mindestens 100 Personen beschäftigen. Entscheidend ist die Anzahl der angestellten Personen, nicht die Zahl der Vollzeitstellen. Lernende werden nicht mitgezählt.
Von der Pflicht zur Lohnanalyse ausgenommen sind Betriebe, die im Rahmen von öffentlichen Aufträgen oder Subventionen bereits auf Lohngleichheit geprüft wurden (zwischen Juli 2016 und Juni 2020) und nachweisen können, dass sie die Anforderungen erfüllen.