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Soziales und Gesellschaft

Gleichstellung im Erwerbsleben

Bundesverfassung und Gleichstellungsgesetz
Die rechtlichen Grundlagen für die Gleichstellung in der Schweiz sind in der Bundesverfassung und im Gleichstellungsgesetz (GlG) verankert. Die Bundesverfassung garantiert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und ergänzt diese durch ein allgemeines Diskriminierungsverbot. Das Gleichstellungsgesetz regelt die Gleichstellung insbesondere im Erwerbsleben.

  • Bundesverfassung

    Seit 1981 ist die Gleichstellung von Frau und Mann in der Bundesverfassung festgeschrieben. Artikel 8 Absatz 3 hält fest:

    „Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, insbesondere in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“

    Dieser Artikel wurde im Jahr 2000 angepasst, um die tatsächliche Gleichstellung zusätzlich zur rechtlichen zu betonen. Ergänzt wird die Gleichstellung durch Artikel 8 Absatz 2, der eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausdrücklich verbietet.

  • Gleichstellungsgesetz

    Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann trat am 1. Juli 1996 in Kraft. Es konkretisiert die Vorgaben der Verfassung und gilt für alle öffentlichen und privaten Arbeitsverhältnisse. Ziel des Gesetzes ist, die Gleichstellung im Erwerbsleben zu fördern und deren praktische Umsetzung zu unterstützen.

    Zweck und Inhalt

    Das Gleichstellungsgesetz deckt alle Bereiche des Erwerbslebens ab – von Anstellung und Weiterbildung über Lohnfragen bis hin zu Kündigung und Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Zu den zentralen Regelungen gehören:

    • Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einschließlich Zivilstand, familiärer Situation oder Schwangerschaft.
    • Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (>Informationen für Arbeitnehmende / > Informationen für Arbeitgebende).
    • Beweislasterleichterungen: Arbeitnehmende müssen eine Diskriminierung lediglich glaubhaft machen; die Arbeitgebenden müssen das Gegenteil beweisen.
    • Verbandsklage: Organisationen wie Gewerkschaften können bei einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen Klagen einreichen.
    • Schutz vor Rachekündigungen: Kündigungen als Reaktion auf Beschwerden oder Diskriminierungsklagen sind unzulässig.
    • Kostenlose Verfahren vor kantonalen Gerichten, z. B. bei Lohndiskriminierung (>Informationen für Arbeitnehmende / > Informationen für Arbeitgebende).
    • Lohngleichheitsanalysen mit unabhängiger Überprüfung (seit 1. Juli 2020) (>Informationen für Arbeitnehmende / > Informationen für Arbeitgebende).

    Das Gleichstellungsgesetz sieht auch Finanzhilfen für Projekte vor, die die Gleichstellung im Erwerbsleben fördern (Art. 14 und 15) und definiert den Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) (Art. 16).

  • Weiterführende Informationen

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