Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist nicht an die Existenz eines Unterstützungswohnsitzes gebunden. Auch hilfebedürftige Personen, die sich nur an einem Ort aufhalten, haben Anspruch. Die örtliche Zuständigkeit für diese Personen ist in § 16 Abs. 2 – 4 SHG wie folgt geregelt:
2 Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.
3 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Einwohnergemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgte.
4 Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.