www.lu. ch


Soziales und Gesellschaft

Fragen von Behörden

Sozialhilfe

  • Was hat die Sozialbehörde der Gemeinde unter dem Titel "Persönliche Sozialhilfe" zu leisten?

    Konkret kann die im  § 25 SHG aufgeführte Beratung und Betreuung bedeuten:

    • Budgetberatung
    • Durchführung von Einkommensverwaltungen
    • Erteilung oder Vermittlung von Rechtsauskünften
    • Vermittlung von Arbeit oder Beschäftigung
    • Vermittlung von Wohnraum
    • Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe
    • Durchführung von Schuldensanierung
    • Vermittlung von ärztlicher Behandlung
    • Vermittlung von pädagogischer, psychologischer und heilpädagogischer Beratung

    Bei den Hilfestellungen ist immer das Ziel der Sozialhilfe zu beachten, wie es im § 2 SHG formuliert ist:

    Die Sozialhilfe bezweckt, die Hilfebedürftigkeit von Menschen zu verhindern, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern, die private Initiative, die Eigenverantwortung und Selbständigkeit der Hilfebedürftigen sowie deren berufliche und gesellschaftliche Integration zu fördern.

  • Wer hat Anspruch auf persönliche Sozialhilfe?

    Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf angemessene persönliche Sozialhilfe (§ 24 SHG). Der Anspruch auf persönliche Sozialhilfe besteht unabhängig von den Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Nothilfe, der Alimentenhilfen und der Sozialversicherungen.

  • Was beinhaltet der Lebensbedarf und wann wird dieser angepasst?

    Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL

    Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)

     

  • Wer ist zuständig für die Ausrichtung der Sozialhilfe bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz?

    Die Ausrichtung von Sozialhilfe ist nicht an die Existenz eines Unterstützungswohnsitzes gebunden. Auch hilfebedürftige Personen, die sich nur an einem Ort aufhalten, haben Anspruch. Die örtliche Zuständigkeit für diese Personen ist in § 16 Abs. 2 – 4 SHG wie folgt geregelt:

    2 Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde.

    3 Ist eine offensichtlich hilfebedürftige Person, insbesondere wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls, auf ärztliche oder behördliche Anordnung in eine andere Einwohnergemeinde verbracht worden, gilt diejenige Gemeinde als Aufenthaltsgemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgte.

    4 Ist die örtliche Zuständigkeit streitig, hat diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren.

  • Bleibt der Unterstützungswohnsitz beim Wegzug bestehen, bis ein neuer begründet wird?

    Nein. Der Unterstützungswohnsitz geht (anders als bei der zivilrechtlichen Regelung) verloren, auch wenn kein neuer begründet wird. Der Unterstützungswohnsitz endet mit dem Wegzug aus dem Kanton bzw. der Wohngemeinde. Ein Wegzug liegt vor, wenn jemand seine Wohngelegenheit aufgibt, seinen Wohnort verlässt und ohne konkrete Rückkehrabsicht von dannen zieht. 

    Eine Ausnahme ist der Eintritt in ein Heim, in ein Spital oder eine andere Anstalt (z.B. Gefängnis). In diesem Fall bleibt der Unterstützungswohnsitz bestehen.

  • Was ist in Bezug auf den Datenschutz zu beachten?

    Angaben über soziale Massnahmen gelten gemäss dem Gesetz über den Schutz von Personendaten als besonders schützenswerte Daten. Deshalb müssen die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden. Der Datenschutzbeauftragte hat dazu das Merkblatt "Datenschutz im Sozialwesen" erstellt.
  • Welche Angebote in den Bereichen Arbeitsintegration und (Weiter)Bildung können von Sozialhilfebeziehenden im Kanton Luzern beispielsweise genutzt werden?

    Die folgenden Hinweise sind beispielhaft. Es gibt noch weitere Angebote in diesen Bereichen, siehe z.B. Tripartite Kommission für Arbeitsintegrationsmassnahmen (KAIM)

    Arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM) für stellensuchende Sozialhilfebeziehende ohne Anspruch auf ALV-Taggelder
    Sozialhilfebeziehende werden bei der beruflichen Integration unterstützt. So stehen auch Stellensuchenden, die keinen Anspruch auf ALV-Taggelder haben respektive nur zur Vermittlung bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) angemeldet sind, verschiedene arbeitsmarktliche Massnahmen zur Verfügung:

    Erste Informationen für fremdsprachige Stellensuchende
    Bewerbungskurs für Fremdsprachige
    Deutschabklärung für Fremdsprachige
    Erstinformation zur Stellensuche für Fremdsprachige

    Basiswissen Bewerbung
    Dossier-Go
    Computer Einstieg

    Lernprogramme Deutsch (>bis maximal GER-Stufe A2 möglich)
    Deutsch Intensiv "Power German" bei SmartTalk
    Deutsch als Zweitsprache am Abend

    Förderung Grundkompetenzen Erwachsener im Kanton Luzern
    Im Kanton Luzern können rund 45'000 Menschen nicht richtig lesen, schreiben, rechnen oder einen Computer bedienen. Sie erhalten nun Unterstützung mit einem neuen Kursangebot und Bildungsgutscheinen von 500 Franken. Damit sollen Betroffene auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen erhalten und vermehrt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Website, wo Betroffene auch den Bildungsgutschein herunterladen können.

    Kurse - Einfach besser – Lesen Schreiben Rechnen Computer

  • Welche Bildungsangebote für Erwachsene gibt es im Kanton Luzern? Wo gibt es Informationen dazu?

  • Welche sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von Klientinnen und Klienten können gegebenenfalls geltend gemacht werden?

  • Anhand welcher Indikatoren können die Mietzinsrichtlinien periodisch überprüft werden?

Bevorschussung und Inkasso von Alimenten

  • Wie berechnet sich im Kanton Luzern ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung?

  • Was muss eine Sozialbehörde in Zusammenhang mit der Inkassohilfe unternehmen?

    Die Inkassohilfe richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV). Der Sozialdienst bestimmt die im Einzelfall geeigneten Leistungen der Inkassohilfe. Er versucht, die verpflichtete Person zur Zahlung zu bewegen. Erscheint dies aufgrund der Umstände als aussichtslos, so leitet sie geeignete Massnahmen zur Durchführung der Inkassohilfe ein und prüft die Einleitung strafrechtlicher Schritte (Artikel 11 InkHV). Die Inkassohilfeverordnung enthält in Artikel 12 einen Mindestkatalog an Leistungen, welche zu erbringen sind. Hierzu gehören beispielsweise:

    • Merkblätter zur Inkassohilfe;
    • persönliches Beratungsgespräch mit der berechtigten Person;
    • Aufklärung von volljährigen Kindern über die Möglichkeit, einen vollstreckbaren Entscheid zu erlangen und die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen;
    • Unterstützung bei der Vorbereitung des Gesuchs um Drittauszahlung der Familienzulagen (Art. 9 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006);
    • Berechnung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer allfälligen Indexierung;
    • Organisation der Übersetzung des Unterhaltstitels, soweit dies für die Vollstreckung nötig ist;

     

  • Wie sind eingehende Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen zu verwenden?

    Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Familienzulagen geleistet (Artikel 3 Absatz 2 InkHV), so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (Artikel 15 InkHV). Ansonsten verweist § 34 SHV diesbezüglich auf die Art. 85 – 87 OR.

    Zahlungen, die dem im Rechtstitel genannten Betrag entsprechen, werden gemäss dem Willen des Schuldners oder gemäss Quittungstext verwendet.

    Bezeichnet der Schuldner die Verwendung der Zahlung nicht speziell und sind mehrere Schulden fällig, dann werden die Zahlungen für die zuerst betriebenen Schulden verwendet und dann für die früher fällig gewordenen Schulden.

    Bei Teilzahlungen werden zuerst  Zinsen und  Kosten verrechnet  und danach der nicht gesicherte Teil der Schuld (Art. 85 OR).

  • Wie ist ein Überschuss zu verwenden?

    Übersteigen die vom Schuldner oder der Schuldnerin geleisteten Zahlungen den durch die Gemeinde bevorschussten Betrag, dann muss der Überschuss dem oder der Alimentenberechtigten zwingend ausbezahlt werden; ein allfälliger Überschuss darf nicht als Rückerstattung an bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe verwendet werden.

  • Können ausländische Unterhaltstitel auch bevorschusst werden?

    Ja, wenn ein rechtsgültiger, vollstreckbarer Rechtstitel (Urteil, vormundschaftlicher Vertrag) vorliegt.

  • Was ist zu tun, wenn der Unterhaltschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin im Ausland wohnt?

    In grenzüberschreitenden Fällen wird Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen geleistet (Art. 20 InkHV). Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamts für Justiz – Internationale Alimentensachen.

    Das unterhaltsberechtigte Kind, der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin, der unterhaltsberechtigte eingetragene Partner oder die unterhaltsberechtigte eingetragene Partnerin hat gegenüber dem Kanton Anspruch auf Inkassohilfe (§ 43 SHG). Der Kanton hat die Aufgabe der Inkassohilfe in grenzüberschreitenden Fällen an die Regionale Alimentenfachstelle Sursee übertragen. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Bundesamts für Justiz – Internationale Alimentensachen.

  • Welches sind die erforderlichen Unterlagen für ein Gesuch um internationales Alimenteninkasso?

    Details zu den Gesuchsunterlagen können auf der Website des Bundesamtes für Justiz heruntergeladen werden, ebenso das Gesuchsformular des Bundesamtes für Justiz in verschiedenen Sprachen. Der Checkliste kann entnommen werden, welche Dokumente bei der regionalen Alimentenfachstelle Sursee einzureichen sind.

Verwandtenunterstützung

  • Wer kann Verwandtenunterstützung verfügen?

    Beiträge von Verwandten können nicht mittels Beschluss einer Fürsorgebehörde geltend gemacht werden, sondern nur über eine Klage beim zuständigen Zivilgericht.

  • Was bedeutet Ersatzanspruch in der Verwandtenunterstützung?

    Unter Ersatzanspruch wird der Anspruch von Leistungen gegen Verwandte für nicht geleistete Beiträge in der Vergangenheit verstanden.

    Der Ersatzanspruch der Sozialbehörde kann rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden (Art. 329 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 279 ZGB).