Der Artikel 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) besagt:
1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2 Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.
Die auf- und absteigende Linie meint die Linie von Grosseltern – Eltern – Kindern in beide Richtungen, sie erfasst aber andere Verwandschaftsverhältnisse wie zum Beispiel Geschwister nicht.
Die Art der Unterstützungsleistung ist im Gesetz nicht geregelt. Sie kann in monatlichen Geldleistungen wie auch in Sach- und Naturalleistungen erbracht werden. Der festgelegte Umfang der Unterstützung kann abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse des Bedürftigen und /oder Verpflichteten wesentlich verändern.
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)