Fragen von Privatpersonen

Sozialhilfe

  • Sozialhilfe einfach erklärt - Erklärvideos der SKOS
    Sozialhilfe einfach erklärt - Erklärvideos der SKOS
  • Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe?

    Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, durch Arbeit oder mit Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 27 Abs. 1 SHG).

    Zuständig für die Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden am Wohnsitz des oder der Hilfebedürftigen. Die Adresse und die Telefonnummer des Gemeindesozialdienstes können Sie dem Telefonverzeichnis entnehmen oder auf der Internetseite der Gemeinde finden. Die Gemeinden sind für die Abklärung und die Auszahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Sie können gewisse Aufgaben auch anderen Institutionen übertragen (z.B. an ein Sozialberatungszentrum). Zur Abklärung des Anspruchs und für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wegleitend. Zusätzlich orientieren sich die Sozialdienste am Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe und haben gemeindespezifische Vorgaben und Weisungen (zum Beispiel Mietzinsrichtlinien).

    • Sozialhilferechner
      Der Sozialhilferechner ist ein digitales Tool zur provisorischen Berechnung eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Mit wenigen Klicks können Sie prüfen, ob Sie in Ihrer Gemeinde Anspruch auf Sozialhilfe haben.

    Zusätzlich haben alle Personen, die sich in persönlichen Schwierigkeiten befinden, Anspruch auf persönliche Sozialhilfe. Dies meint eine Beratung oder den Hinweis auf geeignete Beratungsangebote.

     

    Grundlagen der Sozialhilfe:


    Bemessung der Sozialhilfe: 


    Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe: 

  • Welches sind meine Rechte als Sozialhilfe beziehende Person?

    Ein mündliches oder schriftliches Gesuch um Sozialhilfe muss vom zuständigen Sozialdienst abgeklärt und innert nützlicher Frist entschieden werden.

    Alle Sozialhilfeentscheide können in schriftlicher Form verlangt werden. Falls der Sozialdienst Ihrer Bitte nicht entsprechen sollte, finden Sie unten einen Musterbrief an die vorgesetzte Sozialhilfebehörde. Der schriftliche Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Darin ist ersichtlich, dass Sie innert 20 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben können, falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind.

    Falls Sie mit dem Einspracheentscheid des Gemeinderates nicht einverstanden sind, können Sie beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern) innert Frist von 30 Tagen eine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Eine Verwaltungsbeschwerde an das Gesundheits- und Sozialdepartement kann ebenfalls bei einem unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides ergriffen werden (siehe § 128 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz, SRL Nr. 40).

    Sie können Ihre Akten einsehen und haben das Recht, sich zum Sachverhalt zu äussern. Sie haben Anspruch auf einen sorgfältigen Umgang mit persönlichen Daten (die erfassten Sozialhilfedaten sind gemäss Datenschutzgesetz besonders schützenswerte Daten / Ihr Persönlichkeitsschutz ist durch das Amtsgeheimnis gewährt).


  • Welches sind meine Pflichten als Sozialhilfe beziehende Person?

    Sie müssen alles in Ihrer Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben.

    Die Angaben und Unterlagen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind vollständig und wahrheitsgetreu anzugeben.

    Veränderungen von persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen Sie dem Sozialdienst unaufgefordert melden, z.B. Einkommens-, Vermögens-, Zivilstands- und Adressänderungen.

    Die Auflagen und Weisungen des Sozialdienstes sind zu befolgen.

    Tipps:
    Zu vielen sozialen und persönlichen Fragestellungen gibt es spezialisierte Beratungsstellen, wo Sie Hilfe erhalten. Informationen dazu finden Sie in unserer Datenbank Soziale Adressen im Kanton Luzern oder bei dem Sozialdienst Ihrer Gemeinde.

    Nehmen Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts keinen Kleinkredit auf und leihen Sie sich nicht Geld von Kolleginnen und Kollegen. Falls Verwandte bereit sind, Ihnen Geld zu leihen, stellen Sie eine Quittung aus mit dem Vermerk „Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhalts / Verwandtenunterstützung“ und führen Sie Buch über die Verwendung.


Bevorschussung und Inkasso von Alimenten

  • Was ist zu tun, wenn die Alimente nicht bezahlt werden?

    Es kann ein Gesuch um Inkassohilfe beim Sozialdienst der Wohngemeinde gestellt werden. Die Inkassohilfe richtet sich nach der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV). Die Wohngemeinde leistet gemäss Artikel 3 Absatz 1 InkHV Inkassohilfe für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die zukünftigen Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht sowie dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (PartG), die in einem Unterhaltstitel festgelegt sind (Unterhaltsbeiträge). In diesem Zusammenhang leistet sie auch Inkassohilfe für gesetzliche sowie vertraglich oder reglementarisch geregelte Familienzulagen, die vom Unterhaltstitel erfasst sind. Sie kann auch Inkassohilfe für vor Einreichung des Gesuchs verfallene Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen leisten (Artikel 3 Absatz 3 InkHV).

  • Haben auch Personen ohne wirtschaftliche Sozialhilfe Anspruch auf Inkassohilfe?

    Der Anspruch auf Inkassohilfe besteht unabhängig von einem Bezug von wirtschaftliche Sozialhilfe.

  • Was ist unter unentgeltlicher Inkassohilfe zu verstehen?

    Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder sind unentgeltlich. Leistungen der Fachstelle zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, so kann die Fachstelle von ihr verlangen, sich an den Kosten zu beteiligen (Artikel 17 InkHV).

    Kosten für Leistungen Dritter (namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten) sind von der verpflichteten Person zu tragen. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, so kann das Gemeinwesen diese der berechtigten Person nur auferlegen, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt (Artikel 19 InkHV).  

  • Wer ist zuständig für Inkassohilfe und Bevorschussung?

    Zuständig ist die Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des unterhaltsberechtigten Kindes, des unterhaltsberechtigten Ehegatten oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin.

  • Was sind die Voraussetzungen für eine Bevorschussung und wie wird diese berechnet?

    Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen und kein Ausschlussgrund vorliegt. Zwingend für die Bevorschussung ist ein gültiger Rechtstitel (§§ 44 f. SHG).

    Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag. Es wird maximal die einfache Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet. Überschreitet das massgebende Einkommen eine bestimmte Grenze, reduziert sich die Bevorschussung im Verhältnis der Höhe des massgebenden Einkommens zu dieser Grenze (Teilbevorschussung), bis der Anspruch ganz entfällt (§ 46 SHG).

    Das für die Bevorschussung massgebende Einkommen errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 1995 (PVG) sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995 (PVV) (§ 46a SHG).

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