Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen im Sinn des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, durch Arbeit oder mit Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 27 Abs. 1 SHG).
Zuständig für die Sozialhilfe sind die Einwohnergemeinden am Wohnsitz des oder der Hilfebedürftigen. Die Adresse und die Telefonnummer des Gemeindesozialdienstes können Sie dem Telefonverzeichnis entnehmen oder auf der Internetseite der Gemeinde finden. Die Gemeinden sind für die Abklärung und die Auszahlung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Sie können gewisse Aufgaben auch anderen Institutionen übertragen (z.B. an ein Sozialberatungszentrum). Zur Abklärung des Anspruchs und für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wegleitend. Zusätzlich orientieren sich die Sozialdienste am Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe und haben gemeindespezifische Vorgaben und Weisungen (zum Beispiel Mietzinsrichtlinien).
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)
Zusätzlich haben alle Personen, die sich in persönlichen Schwierigkeiten befinden, Anspruch auf persönliche Sozialhilfe. Dies meint eine Beratung oder den Hinweis auf geeignete Beratungsangebote.
Grundlagen der Sozialhilfe:
Bemessung der Sozialhilfe:
Situationsbedingte Leistungen der Sozialhilfe: