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Soziales und Gesellschaft

Rechtliche Grundlagen Gleichstellung

  • Bundesverfassung: Art. 8 Abs. 3 (Gleichberechtigung Frau und Mann)
    Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung verankert die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Er verpflichtet Bund und Kantone, für die Gleichberechtigung zu sorgen – insbesondere in Familie, Ausbildung und Arbeit – und garantiert gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Bestimmung bildet die verfassungsrechtliche Grundlage für weitere Gleichstellungsgesetze.
  • Bundesverfassung: Art. 8 Abs. 2 (Diskriminierungsverbot)
    Artikel 8 Absatz 2 verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund von Geschlecht, Lebensform, Herkunft oder Alter. Er schützt alle Menschen vor Benachteiligung und ergänzt die Gleichstellung von Frau und Mann.
  • Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann: Gleichstellungsgesetz, GlG
    Das Gleichstellungsgesetz konkretisiert den Verfassungsauftrag im Erwerbsleben. Es schützt vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – namentlich bei Anstellung, Aufgabenverteilung, Entlöhnung, Beförderung und Kündigung – sowie vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Das Gesetz richtet sich an Arbeitnehmende und Arbeitgebende in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
    Weiterführende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie hier.
  • Kantonales Gleichstellungsgesetz: Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann (SRL Nr. 24), Kanton Luzern
    Das kantonale Gleichstellungsgesetz des Kantons Luzern regelt die Förderung der Gleichstellung auf kantonaler Ebene. Es definiert Aufgaben, Zuständigkeiten und Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der kantonalen Verwaltung sowie darüber hinaus. Relevant ist es insbesondere für Behörden, Institutionen und Organisationen im Kanton Luzern.
  • Staatsverträge und internationale Übereinkommen: CEDAW, Istanbul-Konvention, EMRK, UNO-Pakts I & II, ILO-Übereinkommen 100 & 111
    Diese internationalen Übereinkommen verpflichten die Schweiz, Gleichstellung und Schutz vor Diskriminierung auch völkerrechtlich zu gewährleisten. Sie betreffen unter anderem den Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, die Gleichbehandlung im Erwerbsleben sowie grundlegende Menschenrechte. Bund, Kantone und Gerichte sind verpflichtet, diese Vorgaben bei Gesetzgebung und Rechtsanwendung zu berücksichtigen.