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Soziales und Gesellschaft

Häufige Fragen

Antworten und weiterführende Informationen rund um die Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen.

Grundlagen

  • Ist Gleichstellung von Frau und Mann noch ein Thema?

    Auf der rechtlichen Ebene ist in den Jahrzehnten nach der Einführung des Frauenstimmrechts (1971) viel erreicht worden. Der Grundsatz der Gleichheit von Frau und Mann ist seit 1981 in der Verfassung verankert. Das Eherecht kennt heute kein Familienoberhaupt mehr, die «Ehe für alle» wurde 2022 eingeführt, und das Gleichstellungsgesetz ermöglicht weiterhin den gerichtlichen Durchsetzungsanspruch von Gleichstellung im Erwerbsleben. Zusätzlich stärken internationale Abkommen wie CEDAW und die Istanbul-Konvention den Schutz vor Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt.

    Dennoch sind Rollenklischees in der Gesellschaft nach wie vor präsent. Wer Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen möchte, hat oft Mühe, passende Teilzeitstellen oder flexible Betreuungsangebote zu finden. Junge Männer und Frauen, die sich in geschlechtsuntypischen Berufen behaupten, müssen nach wie vor viel Durchsetzungsvermögen zeigen. Trotz rechtlicher Fortschritte liegt der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern in der Schweiz 2024 noch immer bei 8.4 Prozent (Median; BFS 2025).

    Ziel der Gleichstellung bleibt, dass alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Lebensform oder Herkunft, gleiche Start- und Entwicklungsmöglichkeiten im Leben haben. Rollenklischees sollen zunehmend aus den Köpfen verschwinden, und eine Vielfalt von Lebensentwürfen für alle soll möglich werden.

  • Was versteht man unter «Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen»?

    Unter «Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen» versteht man einen inklusiven Ansatz, bei dem alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung oder Lebensform, gleiche Chancen und Rechte haben und vor Benachteiligung geschützt werden. Ziel ist, Diskriminierungen abzubauen und Chancengerechtigkeit in allen Lebensbereichen, etwa im Erwerbsleben, bei der Lohngleichheit oder bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, systematisch zu stärken. Der Kanton Luzern will diese Gleichstellung mit dem Planungsbericht zur Förderung der Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen (2022–2025; 2026–2030) aktiv voranbringen.

  • Wo finde ich aktuelle Fakten und Zahlen zur Gleichstellung?

    Aktuelle Daten zur Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, zum Beispiel zu Lohnunterschieden, zur Erwerbssituation oder zur Bildung, finden Sie auf der Website des Bundesamts für Statistik (BFS).

Arbeit & Erwerbsleben

Diskriminierung & Recht

  • Was gilt rechtlich als Diskriminierung aufgrund von Geschlecht?

    Rechtlich liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine Person ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird, weil sie einem bestimmten Geschlecht angehört oder einer bestimmten Geschlechtsidentität entspricht, und dadurch in ihrer Würde verletzt oder benachteiligt wird. Dazu zählen direkte sowie indirekte Benachteiligungen in verschiedenen Situationen (z. B. Arbeitswelt, Zugang zu Leistungen, öffentliche Angebote).

    Grundlagen im Schweizer Recht:

    • Die Schweizerische Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 2 und 3 BV) verbietet Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts und schreibt Gleichstellung von Frau und Mann vor.
      Das Gleichstellungsgesetz (GlG) untersagt Diskriminierungen im Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts; z. B. bei Einstellung, Lohn, Arbeitsbedingungen oder Kündigung. Auch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – z. B. unerwünschte sexuelle Handlungen oder Kommentare – gilt als geschlechtsbezogene Diskriminierung. Es verbietet auch Diskriminierungen aufgrund der Transidentität und Intergeschlechtlichkeit. Weitere Informationen diesbezüglich finden sich auf der Webseite von TGNS oder in der Broschüre «Was gilt? LGBTI – meine Rechte»

    Laut einem Bundesgerichtsentscheid ist das Gleichstellungsgesetz (GlG) auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung nicht anwendbar.   

Regenbogenfamilien und Geschlechtsidentität

Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt