Während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin nicht erlaubt (Art. 336c OR, gilt nicht in der Probezeit). Danach gilt eine Kündigung dann als diskriminierend, wenn als Grund die Mutterschaft vorgebracht wird. Eine solche Kündigung beruht nicht auf objektiven Kriterien wie z.B. der Arbeitsqualität oder der wirtschaftlichen Lage, sondern einzig auf dem Status der Frau.
Die Kündigung aufgrund von Mutterschaft ist zwar diskriminierend, aber dennoch gültig. Das heisst, sie kann nicht annulliert werden und auch eine Wiederanstellung kann nicht verlangt werden. Es besteht jedoch Anspruch auf Entschädigung. Das Unternehmen kann zu einer Zahlung von bis zu sechs Monatslöhnen verpflichtet werden. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis kann eine Kündigung wegen Schwangerschaft angefochten werden (Art. 5 Abs. 1b GlG).
Wenn Sie von einer diskriminierenden Kündigung betroffen sind, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Gleichstellung beim Arbeitsgericht wenden. Ebenfalls bietet das Arbeitsgericht eine unentgeltliche Rechtsauskunft, wo Sie sich über Ihre Rechte informieren können. Auch eine Gewerkschaft oder die Dienststelle Soziales und Gesellschaft können Ihnen weitere mögliche Schritte aufzeigen.
Wenn Sie Ihr Pensum nach dem Mutterschaftsurlaub reduzieren wollten, aber dies abgelehnt wurde, liegt manchmal eine Kündigung aus eigenem Antrieb nahe. In einem solchen Fall dürfen Sie von der Arbeitslosenkasse nicht benachteiligt werden. Erklären Sie genau, welche Umstände zur Kündigung geführt haben. Eine schriftliche Bestätigung von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber ist hilfreich dafür.
Ein frühzeitiges (z.B. bei Mitteilung der Schwangerschaft) und offenes Gespräch mit der/dem Vorgesetzten hilft, Ängste abzubauen und für die Rückkehr gemeinsam Lösungen zu finden. Das Online-Tool mamagenda begleitet Mütter und Vorgesetzte durch die einzelnen Etappen der Schwangerschaft.