Soziales und Gesellschaft
Antworten und weiterführende Informationen rund um die Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen.
Auf der rechtlichen Ebene ist in den Jahrzehnten nach der Einführung des Frauenstimmrechts (1971) viel erreicht worden. Der Grundsatz der Gleichheit von Frau und Mann ist seit 1981 in der Verfassung verankert. Das Eherecht kennt heute kein Familienoberhaupt mehr, die «Ehe für alle» wurde 2022 eingeführt, und das Gleichstellungsgesetz ermöglicht weiterhin den gerichtlichen Durchsetzungsanspruch von Gleichstellung im Erwerbsleben. Zusätzlich stärken internationale Abkommen wie CEDAW und die Istanbul-Konvention den Schutz vor Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt.
Dennoch sind Rollenklischees in der Gesellschaft nach wie vor präsent. Wer Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen möchte, hat oft Mühe, passende Teilzeitstellen oder flexible Betreuungsangebote zu finden. Junge Männer und Frauen, die sich in geschlechtsuntypischen Berufen behaupten, müssen nach wie vor viel Durchsetzungsvermögen zeigen. Trotz rechtlicher Fortschritte liegt der Lohnunterschied zwischen Frauen und Männern in der Schweiz 2024 noch immer bei 8.4 Prozent (Median; BFS 2025).
Ziel der Gleichstellung bleibt, dass alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Lebensform oder Herkunft, gleiche Start- und Entwicklungsmöglichkeiten im Leben haben. Rollenklischees sollen zunehmend aus den Köpfen verschwinden, und eine Vielfalt von Lebensentwürfen für alle soll möglich werden.
Unter «Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen» versteht man einen inklusiven Ansatz, bei dem alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung oder Lebensform, gleiche Chancen und Rechte haben und vor Benachteiligung geschützt werden. Ziel ist, Diskriminierungen abzubauen und Chancengerechtigkeit in allen Lebensbereichen, etwa im Erwerbsleben, bei der Lohngleichheit oder bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, systematisch zu stärken. Der Kanton Luzern will diese Gleichstellung mit dem Planungsbericht zur Förderung der Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen (2022–2025; 2026–2030) aktiv voranbringen.
Aktuelle Daten zur Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, zum Beispiel zu Lohnunterschieden, zur Erwerbssituation oder zur Bildung, finden Sie auf der Website des Bundesamts für Statistik (BFS).
Eine Kündigung, die ausschliesslich wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder der Inanspruchnahme von Vaterschafts- oder Elternurlaub erfolgt, ist diskriminierend nach Art. 3 GlG. Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt gilt zusätzlich der besondere Kündigungsschutz nach Art. 336c OR. Nach Ablauf dieser Sperrfrist dürfen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber nicht aufgrund der Mutterschaft oder von Betreuungspflichten kündigen.
Eine diskriminierende Kündigung bleibt formal gültig, kann jedoch zu Entschädigungsansprüchen führen (in der Privatwirtschaft bis zu sechs Monatslöhnen; im öffentlichen Dienst gibt es weitere Rechtsmittel). Betroffene können sich an die Schlichtungsstelle Gleichstellung beim Arbeitsgericht, an unentgeltliche Rechtsauskünfte (z.B. des Kantons Luzern oder des Luzerner Anwaltsverbands), an Gewerkschaften oder an die kantonale Dienststelle Soziales und Gesellschaft wenden.
Frühzeitige, offene Gespräche mit Vorgesetzten erleichtern die Planung und Rückkehr. Digitale Unterstützung bieten z. B. mamagenda, mamaworkrights und weitere Informationsplattformen zu Mutterschaft und Elternschaft.
Weitere Informationen
Stillende Mütter haben in der Schweiz Anspruch darauf, während der Arbeitszeit die zum Stillen oder Milch abpumpen erforderliche Zeit zu erhalten. Diese Zeiten werden im ersten Lebensjahr des Kindes als Arbeitszeit angerechnet und sind bezahlt, gestützt auf die Vorgaben in Art. 60 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1):
Arbeitgebende müssen zudem geeignete Bedingungen (z. B. ein privater Raum) schaffen.
Weitere Informationen dazu finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Wenn Sie eine Lohndiskriminierung aufgrund Ihres Geschlechts vermuten, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, aktiv zu werden. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Lohndiskriminierung:
Beide sind gemäss Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG verboten. Seit 1996 kann der Anspruch auf Gleichstellung im Erwerbsleben auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Zunächst ist es wichtig, möglichst umfassende Informationen zu sammeln. Reden Sie offen über das Thema Lohn und vergleichen Sie Funktionen, Ausbildung und Erfahrung. Hilfreich sind offizielle Instrumente wie Salarium des Bundesamt für Statistik sowie aktuelle Lohnstudien. Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitenden müssen zudem regelmässig eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
Bestätigt sich der Verdacht, suchen Sie das Gespräch mit Ihrer vorgesetzten Person oder der Personalabteilung. Führt dies zu keiner Lösung, wenden Sie sich an eine externe Stelle, z. B.:
Manchmal hilft nur noch der juristische Weg. Dieser führt im Kanton Luzern als Erstes über ein kostenloses Verfahren bei der kantonalen Schlichtungsstelle. Angestellte der öffentlichen Verwaltung, von Spitälern und Schulen wenden sich an die Schlichtungsstelle beim Rechtsdienst der Dienststelle Personal.
In der Datenbank des Gleichstellungsgesetzes können Sie Verfahrensfälle aus allen Deutschschweizer Kantonen einsehen: Datenbank nach Gleichstellungsgesetz
Weiterführende Informationen
Sexuelle oder sexistische Belästigung umfasst jedes Verhalten mit sexuellem Bezug oder aufgrund des Geschlechts, das unerwünscht ist und die Würde einer Person am Arbeitsplatz verletzt. Entscheidend ist die Einschätzung der betroffenen Person. Wenn sie ein Verhalten als belästigend wahrnimmt, gilt es auch als solches.
Belästigung kann sich unterschiedlich äussern, zum Beispiel durch:
Arbeitgebende sind gemäss Gleichstellungsgesetz verpflichtet, ihre Mitarbeitenden durch geeignete präventive Massnahmen vor sexueller und sexistischer Belästigung zu schützen. Dazu gehören klare Regeln, interne Anlaufstellen und eine konsequente Bearbeitung von Meldungen.
Betroffene Personen können sich zunächst an eine interne Vertrauensperson oder die Personalstelle wenden. Führt dies zu keiner Lösung oder fehlen ausreichende Schutzmassnahmen, besteht die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Im Kanton Luzern erfolgt der erste Schritt in der Regel über ein kostenloses Verfahren bei der zuständigen Schlichtungsstelle.
Rechtlich liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, wenn eine Person ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird, weil sie einem bestimmten Geschlecht angehört oder einer bestimmten Geschlechtsidentität entspricht, und dadurch in ihrer Würde verletzt oder benachteiligt wird. Dazu zählen direkte sowie indirekte Benachteiligungen in verschiedenen Situationen (z. B. Arbeitswelt, Zugang zu Leistungen, öffentliche Angebote).
Grundlagen im Schweizer Recht:
Laut einem Bundesgerichtsentscheid ist das Gleichstellungsgesetz (GlG) auf Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung nicht anwendbar.
Ja, Regenbogenfamilien werden über bestehende gesetzliche Regelungen anerkannt: Ehe (inkl. gleichgeschlechtliche Paare), bestehende eingetragene Partnerschaften, Adoption und Elternschaft. Damit sind Rechte und Pflichten der Eltern sowie der Kinder rechtlich abgesichert.
Broschüre «Regenbogeneltern sein und werden»
Im Kanton Luzern und in der ganzen Schweiz gibt es verschiedene Informations‑ und Beratungsstellen, an die Sie sich bei Fragen zu Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Vielfalt wenden können. Diese Angebote richten sich an Betroffene, Angehörige und Fachpersonen und bieten Vertraulichkeit, Unterstützung und Orientierung.
Im Kanton Luzern stehen Ihnen folgende spezifische Angebote zur Verfügung:
Eine übersichtliche Liste weiterer Anlaufstellen finden Sie auf der Themenseite LGBTIQ+
Seit dem 1. Januar 2021 können betroffene Personen ihr im Personenstandsregister eingetragenes Geschlecht und ihren Vornamen unkompliziert ändern. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung beim zuständigen Zivilstandsamt.
Jede Person, die fest davon überzeugt ist, dass ihr eingetragenes Geschlecht nicht ihrer inneren Identität entspricht, kann die Änderung beantragen. Geschlechtseintrag und Vorname können dabei gleichzeitig oder getrennt voneinander angepasst werden.
Geschlechtsspezifische Gewalt bezeichnet alle Formen von Gewalt, die sich gegen eine Person aufgrund ihres Geschlechts richten oder sie überproportional betreffen, weil gesellschaftliche Machtungleichheiten bestehen. Sie kann körperlich, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Natur sein und im privaten wie öffentlichen Raum auftreten – zum Beispiel häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung oder Zwangsheirat. In der Schweiz wird geschlechtsspezifische Gewalt als Menschenrechtsverletzung verstanden, die verhindert, geschützt und konsequent verfolgt werden muss.
Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person von häuslicher oder sexualisierter Gewalt betroffen sind, gibt es im Kanton Luzern und schweizweit verschiedene professionelle Anlaufstellen, die vertrauliche Unterstützung, Beratung und Schutz bieten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten kantonalen und schweizweiten Angebote.
Ihre Ansprechpersonen bei der DISG
Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Rösslimattstrasse 37
Postfach 3439
6002 Luzern
Gleichstellung aller Geschlechter und Lebensformen Vanessa Kilchmann Fabienne Moosmann