Zuständigkeitsordnung allgemein


Erläuterungen

1. Bundesebene

  • Bundesverfassung (BV)
    Die Bundesverfassung ist im Sozialhilferecht auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung. Neben den Verfahrensgarantien legt sie verfassungsmässige Rechte wie das Recht auf Existenzsicherung, das Rechtsgleichheitsgebot oder die Menschenwürde fest und ordnet die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen.
    Das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung besagt, dass jede in der Schweiz anwesende Person, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer nicht aus eigener Kraft abwendbaren Notlage (Art. 12 BV).
    Die Verfassung garantiert damit das absolute Existenzminimum, welches im Sinne von Nothilfe (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung) geleistet werden muss. Die Gewährleistung dieses Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe.
    Art. 115 BV bestimmt, dass für die Unterstützung von Bedürftigen die Kantone zuständig sind. Er bildet die Rechtsgrundlage zum Erlasse für das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
  • Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
    Das ZUG regelt die Unterstützungszuständigkeit der Kantone sowie die interkantonale Kostenrückerstattung. Es ist kein Sozialhilfe- oder Fürsorgegesetz.
    Art. 1 ZUG  umschreibt den Zweck und den Geltungsbereich des ZUG. Das ZUG bestimmt den Kanton, welcher für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Art. 1 Abs. 3 ZUG hält fest, für welche Personengruppen das ZUG nicht gilt.
    In Art. 2 ZUG wird die Bedürftigkeit definiert und festgehalten, dass diese nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Das bedeutet, dass die Unterstützung nach den in den einzelnen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt.
    Art. 12 Abs. 3 ZUG  hält fest, dass die Kantone das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Sozialbehörde bestimmen. Die innerkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung, die Grundlagen und die Finanzierung der Sozialhilfe sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Die Bemessung der Sozialhilfe erfolgt in den meisten Kantonen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Im Kanton Luzern sind die SKOS-Richtlinien für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe wegleitend (§ 31 Abs. 1 SHG). In der Sozialverordnung sind diverse Ausnahmen geregelt (vgl. hierfür § 8 ff. und § 14 SHV).
  • Im Weiteren hält das ZUG die Bedingungen und Abläufe zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen zwischen den Kantonen fest.
  • Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland  (Auslandschweizergesetz, ASG)
    Auf der Grundlage des ASG gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Unter dieses Gesetz fallen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben (Art. 3 Bst. a ASG).
    Ausserdem sieht die Verordnung zum Auslandschweizergesetz vor, dass der Bund die Kosten für durch die Kantone ausgerichtete Notfallhilfe an vorübergehend in der Schweiz weilende Auslandschweizerinnen und -schweizern zurückerstattet, sofern diese zur Tragung der Kosten nicht selber in der Lage sind und keine Dritten dafür aufkommen.
  • Das Asylgesetz (AsylG)
    Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr (Art. 1 AsylG).
    Es enthält Bestimmungen über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen, die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe und regelt die Zuständigkeiten (Art. 80 ff. AsylG). Ausserdem finden sich darin Normen, welche die Abgeltungen des Bundes gegenüber den Kantonen regeln (Art. 88 ff. AsylG).
    Die Ausführungsbestimmungen zu Verfahrensfragen finden sich in der Asylverordnung 1 (AsylV 1), solche über Finanzierungsfragen in der Asylverordnung 2 (AsylV 2).
  • Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
    Das AIG regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von ausländischen Personen in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration (Art. 1 AIG).
    Neben der Bewilligungserteilung und dem Entzug derselben, wird im AIG auch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme geregelt. In diesem Zusammenhang finden sich einige Bestimmungen sozialhilferechtlicher Natur. So wird in Art. 86 Abs. 1 AIG festgehalten, dass die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen regeln, wobei unter anderem für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten.
    In der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) werden die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag hierzu festgelegt. Ebenfalls werden darin die Aufgaben des Staatsekretariats für Migration (SEM) im Bereich der Integration sowie Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen geregelt. Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Integrationsförderung und regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.

2. Kantonales Recht

  • Kantonsverfassung (KV)
    Die Grundlage für den Erlass des Sozialgesetzes findet sich in § 11 Abs. 1 lit. e KV, wonach Kanton und Gemeinden die Aufgaben wahrnehmen, die ihnen durch die Gesetzgebung übertragen sind, namentlich in den Bereichen soziale Sicherheit.
  • Sozialhilfegesetz SHG
    Im Sozialhilfegesetz finden sich neben den allgemeinen Grundsätzen Ausführungen zu Behörden und ihren Aufgaben, zur generellen, persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, zur Verwandtenunterstützung und Rückerstattung, zur Bevorschussung, zur örtlichen Zuständigkeit und finanzielle Bestimmungen.
    Mit der Sozialhilfe werden folgende Ziele verfolgt: die Verhinderung von Hilfebedürftigkeit von Menschen, die Milderung und Beseitigung der Folgen der Hilfebedürftigkeit, die Förderung der privaten Initiative, der Eigenverantwortung und der Selbständigkeit sowie die Förderung der beruflichen und gesellschaftlichen Integration (§ 2 Abs. 1 SHG).
    Zuständig für die Sozialhilfe ist die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes (§ 16 Abs. 1 SHG). Ausnahmsweise wird die Hilfe durch die Aufenthaltsgemeinde geleistet (§ 16 Abs. 3 SHG). Dies dann, wenn die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz hat oder sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen ist.

    Das kantonale Recht gewährleistet im Grundsatz das so genannte soziale Existenzminimum. Dieses umfasst neben der absoluten Existenzsicherung auch das Ermöglichen der Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben und fördert die Eigenverantwortung sowie die Hilfe zur Selbsthilfe (zu den Grundsätzen und Zielen der Sozialhilfe siehe § 2 und § 6 SHG).
    Für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-RL) wegleitend (§ 31 Abs. 1 SHG).

    Die Sozialhilfe ist Sache der Einwohnergemeinde (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Einwohnergemeinde am Wohnsitz der hilfebedürftigen Person trägt die Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe (§ 33 SHG).
  • Sozialhilfeverordnung SHV
    In der Sozialhilfeverordnung finden sich die Ausführungsbestimmungen zum Sozialhilfegesetz. Die Sozialhilfeverordnung macht Vorgaben zu den fachlichen Anforderungen der Sozialdienste und zum Anforderungsprofil der in den Sozialdiensten eingesetzten Mitarbeitenden (§ 2a SHV). In der SHV sind insbesondere Ausnahmen von der Anwendung der SKOS-Richtlinien definiert (§ 8 ff. und § 14 SHV). Ausserdem finden sich in §§ 15 ff Ausführungen zu der Kostenersatzpflicht nach kantonalem Recht. Zudem wird statuiert, dass die Dienststelle Soziales und Gesellschaft bei Kostenersatzpflicht nach Bundesrecht für den Verkehr mit anderen Kantonen zuständig ist (§ 22 SHV).