Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer


Erläuterungen

1. Personenkreis

  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz
  • Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz ausserhalb des Aufenthaltsorts
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Unterstützungswohnsitz
  • Zurückgekehrte Auslandschweizerinnen und -schweizer ohne Unterstützungswohnsitz
  • Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Ausland
  • Schweizerinnen und Schweizer in Not bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland

2. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit Unterstützungswohnsitz
Art. 12 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern durch den Wohnkanton, also jenem Kanton erfolgt, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.
Im Kanton Luzern sind die Einwohnergemeinden Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Einwohnergemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes.

3. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer ohne Unterstützungswohnsitz mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
Art. 12 Abs. 2 ZUG sieht vor, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden.
Im Kanton Luzern sind die Einwohnergemeinden Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1 SHG). Steht der Unterstützungswohnsitz einer hilfebedürftigen Person nicht fest oder verfügt sie über keinen Unterstützungswohnsitz, ist die Einwohnergemeinde am Aufenthaltsort zur Hilfeleistung verpflichtet.

4. Unterstützungszuständigkeit für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)
Art. 13 ZUG hält fest, dass eine Person, die ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden muss.
Im Kanton Luzern ist die Sozialhilfe Sache der Einwohnergemeinde (§ 15 Abs. 1 SHG). Bedarf eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 16 Abs. 2 SHG).

5. Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
Die Unterstützungszuständigkeit für heimgekehrte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer richtet sich nach dem ZUG bzw. nach dem kantonalen Recht. Es gelten für sie die Unterstützungszuständigkeiten wie für die übrigen Schweizerinnen und Schweizer.

6. Unterstützungszuständigkeit für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss der Definition von Art. 3 Bst. a ASG als solche gelten und die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung grundsätzlich nach dem ASG. Zuständig ist der Bund.
Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz aber dringliche Sozialhilfe nötig, so ist für die Ausrichtung der Notfallhilfe der Aufenthaltskanton zuständig (Art. 41 V-ASG), wobei die Kosten der Notfallhilfe unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 V-ASG vom Bund vergütet werden.
Für die Ausrichtung der dringlichen Sozialhilfe ist die Einwohnergemeinde zuständig, in welchen sich die betroffenen Personen aufhalten. Die Gemeinde hat das Anmeldeformular der SAS auszufüllen und unterzeichnet bei der DISG einzureichen. Die Sozialhilfeleistungen werden vom Bund zurückerstattet, wenn die Vorgaben und Kriterien des Bundes bei der Bemessung der dringlichen Sozialhilfe eingehalten sind (siehe Rundschreiben SAS unter Praxishilfen). Der Rückerstattungsanspruch erlischt 3 Jahre nach der Entstehung der Kosten.
Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die nicht als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG gelten (weil sie z.B. nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind), richtet sich die Zuständigkeit bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ZUG . Es gelten die gleichen Unterstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz.