Unterstützungszuständigkeit für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs


Erläuterungen

1. Personenkreis
Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs werden je nach Stand des Verfahrens und Umfang der Anerkennung ihres Asylgesuchs unterschiedlich unterstützt, wenn sie in eine finanzielle Notlage geraten. Möglich ist auch ein Wechsel unter das Regime des allgemeinen Ausländerrechts (Erteilung Aufenthalts-/Härtefallbewilligung B), welcher Auswirkungen auf die Unterstützungszuständigkeit haben kann. Im nachfolgenden wird auf die einzelnen Personengruppen eingegangen:

Asylsuchende (Ausweis N)
Wenn auf ein Asylgesuch eingetreten wird, erhält die betreffende Person einen N-Ausweis. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Art. 42 AsylG).

Schutzbedürftige (Ausweis S)
Die Schweiz kann Schutzbedürftige für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehend Schutz gewähren (Art. 4 AsylG).
Der S-Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Wenn der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben hat, erhalten sie vom Zuweisungskanton eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Nach zehn Jahren kann ihnen vom Kanton eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden (Art. 74 Abs. 3 AsylG).

Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene
Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufige Aufgenommene werden während oder nach Abschluss des Asylverfahrens einem Kanon zugewiesen. Sie bleiben auch nach dem Asylentscheid in diesem Kanton wohnhaft.
Anerkannte Flüchtlinge können beim Migrationsamt des Kantons, in welchen sie zuziehen möchten, ein Gesuch für einen Kantonswechsel einreichen. Ein Gesuch wird in der Regel bewilligt, wenn die gesuchstellende Person nicht dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist oder ein anderer ausländerrechtlicher Widerrufsgrund vorliegt. Gleiches gilt grundsätzlich für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge. Sie haben das Gesuch aber direkt beim SEM einzureichen.
Auch vorläufig Aufgenommene können beim SEM einen Kantonswechsel beantragen. Das SEM hört die betroffenen Kantone an und entscheidet über das Gesuch. Gesuche werden bewilligt, wenn ein Anspruch auf Familieneinheit besteht oder beide betroffenen Kantone mit einem Wechsel einverstanden sind.
Eine Erwerbstätigkeit kann in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Wochenaufenthalt ausserhalb des Wohnkantons möglich. Der Arbeitgeber muss die Tätigkeit vor dem Stellenantritt an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde melden.

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (Ausweis B). Diese ist auf ein Jahr befristet, wird aber in der Regel verlängert, solange die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung fortbestehen. Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz kann eine unbefristete Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilt werden, wenn die Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe bestehen. Bei erfolgreicher Integration und guter Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache kann bereits nach fünf Jahren ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt werden.
Flüchtlinge mit Asylgewährung haben innerhalb des Zuweisungskantons Niederlassungsfreiheit und die Unterstützungszuständigkeit bei interkantonalen Fragen richtet sich nach den Bestimmungen des ZUG. Bei einem Kantonswechsel können Flüchtlinge mit Asylgewährung bereits mit dem Umzug und vor der Bewilligungserteilung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen, wenn sie am neuen Ort einen Lebensmittelpunkt mit der Absicht des dauernden Verbleibens haben und der Kantonswechsel nicht rechtskräftig verweigert wurde. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, dann kann – sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen – die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden und es muss nur noch so lange Notfallhilfe geleistet werden, bis eine Rückkehr möglich und zumutbar ist. Weitere Unterstützung kann danach nur noch vom Bewilligungskanton verlangt werden.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F)
Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, welcher jedoch aufgrund von Asylausschlussgründen kein Asyl gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zum Flüchtling wird. Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erhalten einen Ausweis F. Dieser wird für maximal zwölf Monate ausgestellt und kann vom Wohnkanton um weitere zwölf Monate verlängert werden. Nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz können vorläufig aufgenommene Flüchtlinge eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) beantragen (Umwandlung der vorläufigen Aufnahme [Ausweis F] in eine Aufenthaltsbewilligung [Ausweis B]). Die Behörden berücksichtigen bei der Beurteilung des Gesuchs die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat.

Vorläufig aufgenommene Personen (VAP; Ausweis F)
Vorläufig aufgenommen werden Personen, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, die Wegweisung aber aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden kann (Art. 83 Abs. 1 AIG): Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich (wenn beispielsweise keine Reisedokumente beschafft werden können), nicht zulässig (wenn der Vollzug gegen völkerrechtliche Bestimmungen verstösst) oder nicht zumutbar (beispielsweise wegen Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Herkunftsstaat).
Vorläufig aufgenommene sind schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit genügt eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde.
Vorläufig Aufgenommene erhalten wie vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Ausweis F. Dieser wird für maximal zwölf Monate ausgestellt und kann vom Wohnkanton um weitere zwölf Monate verlängert werden. Auch sie können nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) beantragen.

Härtefallbewilligung (Ausweis B)
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sieht die Möglichkeit vor, von den ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29 AIG) für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) abzuweichen, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Für Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, oder Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, ist die Möglichkeit zur Erteilung einer sog. Härtefallbewilligung in Art. 14 Abs. 2 AsylG geregelt. Ausserdem sehen Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG vor, dass bei Auflösung der Ehe aufgrund ehelicher Gewalt die Erteilung einer Härtefallbewilligung geprüft werden kann. Gleiches gilt, wenn die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde (Zwangsheirat) oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
Personen mit einer Härtefallbewilligung benötigen eine Bewilligung, wenn sie einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten.
Art. 20 Abs. 2 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern durch den Wohnkanton, also jenen Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, erfolgt. Das gilt auch für Härtefälle, welche die Bewilligung B erhalten haben.

Von der Sozialhilfe ausgeschlossene aus dem Asylbereich
Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, sowie Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 2, Art. 111b und Art. 111c AsylG).

2. Zuständigkeit allgemein
Der Asylbereich ist weitgehend durch Bundesrecht geregelt. Die Zuständigkeit für die Unterstützung von Bedürftigen aus dem Asylbereich ist nicht im ZUG, sondern in anderem Bundesrecht geregelt. Der Bund bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) weist Asylsuchende nach einem Verteilschlüsse den Kantonen zu (Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die Unterstützungszuständigkeit für asylsuchende Personen liegt grundsätzlich bei diesem Zuweisungskanton (Art. 80a AsylG). Solange sich eine Person in einem Zentrum des Bundes aufhält, gewährleistet der Bund die Sozialhilfe (Art. 80 Abs. 1 AsylG). Ist eine asylsuchende Person ausserhalb des Zuweisungskantons dringend auf Hilfe angewiesen, hat der Aufenthaltskanton diese zu leisten. Wenn eine Rückführung an den Zuweisungskanton zumutbar ist, beschränkt sich die Hilfe in der Regel auf die Kosten für die Rückreise und Verpflegung. Er kann die Kosten der Notfallhilfe mit dem Zuweisungskanton abrechnen. 

Auf kantonaler Stufe ist das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig, und zwar die Dienststelle Asyl und Flüchtling (DAF). Der Regierungsrat regelt sodann Näheres in der kantonalen Asylverordnung (KAsylV, SRL 892b).

Für weitere Informationen wird auf die Webseite der DAF verwiesen.

3. Zuständigkeit innerhalb des Kantons Luzern
Grundsatz: Kanton (Dienststelle Asyl und Flüchtling)
Die Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) ist zuständig für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich. Für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B/C), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) ist die DAF zuständig, sofern die Personen sich noch nicht zehn Jahre in der Schweiz aufhalten und wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen.

Ausnahme: Gemeinden
Zuständigkeitswechsel nach 10-jährigen Aufenthalt
Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz wechselt die Zuständigkeit für vorläufig aufgenommene Personen sowie für anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge zu den Gemeinden.
Die Zuständigkeit kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Gemeinden übergehen, u.a. wenn eine Härtefallbewilligung erteilt wird und das Asylverfahren abgeschlossen wird, ohne dass ein Asylstatus zuerkannt wird (vgl. für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige § 53 Abs. 6 SHG und für Flüchtlinge § 54 Abs. 6 SHG). Bei einer Änderung des ausländerrechtlichen Status der hilfebedürftigen Person, mit welcher die Zuständigkeit für die persönliche und wirtschaftliche Sozialhilfe auf die Einwohnergemeinde übergeht, erfolgt der Wechsel der Zuständigkeit am Ende des Folgemonats (vgl. § 53 Abs. 7 und 54 Abs. 7 SHG). Die Unterstützung ist entsprechend des neuen Status zu bemessen.
Mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit 
Befinden sich mehrere Personen in einer Unterstützungseinheit und erreicht eine Person darin die 10-jahres Schwelle, geht das ganze Dossier an die zuständige Gemeinde. Die DAF vergütet den Gemeinden die Kosten der gewährten Sozialhilfe für diejenigen Personen der Unterstützungseinheit mit unter 10-jährigem Aufenthalt (sog. Kostenersatzpflicht).
Unterstützungsansatz für vorläufig aufgenommene Personen
Der Unterstützungsansatz für vorläufig aufgenommene Personen muss wie bei Asylsuchenden unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen (Art. 86 Abs. 1 AIG). Es besteht ein bundesrechtlicher Auftrag, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer beruflich und sozial zu integrieren.