Erläuterungen
1. Personenkreis
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 2).
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, aber ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung und hängigem Bewilligungsverfahren, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist abgelaufen ist, aber ohne Unterstützungswohnsitz (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
- Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und Unterstützungswohnsitz in der Schweiz mit ausserkantonalem Aufenthalt (Notfallhilfe; vgl. nachfolgend Ziff. 4).
- Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht (Touristen) oder mit Kurzaufenthaltsbewilligung, die nicht gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht vom Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind (vgl. nachfolgend Ziff. 5).
Vgl. zu den Bewilligungsarten für Ausländerinnen und Ausländer die Ausführungen des Amtes für Migration des Kantons Luzern.
2. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit Unterstützungswohnsitz in der Schweiz
Art. 20 Abs. 1 ZUG bestimmt, dass die Unterstützung von Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz in der Schweiz durch den Wohnkanton erfolgt, also jenem Kanton, in welchem die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen.
Im Kanton Luzern ist die Sozialhilfe Sache der Einwohnergemeinde. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Einwohngemeinde, also jener Gemeinde, in welcher die betroffene Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.
Vom Bestehen und der Art einer fremdenpolizeilichen Bewilligung ist der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich unabhängig. Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt aber nur dann vor, wenn die Absicht dauernden Verbleibens realisierbar ist und ihr insbesondere keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. Grenzgängerbewilligung, rechtskräftige Ausweisung nach vormaliger Jahresaufenthaltsbewilligung). Ein Unterstützungswohnsitz kann also bereits vor der Erteilung einer Bewilligung bestehen (z.B. wenn die Voraussetzungen für eine Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erfüllt sind). Bei einem Kantonswechsel kann eine ausländische Person mit dem Umzug und vor der Bewilligungserteilung im neuen Kanton einen Unterstützungswohnsitz begründen. Dieser ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig, auch wenn die ausländerrechtliche Bewilligung vom vorherigen Wohnkanton ausgestellt wurde und nach wie vor gültig ist. Wird der Kantonswechsel rechtskräftig verweigert, oder stellt die betreffende Person nicht innert 14 Tagen seit Zuzug ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, muss nur noch Notfallhilfe geleistet werden und es darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangt werden, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen (vgl. unten Ziffern 2.3 und 2.4).
3. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne Unterstützungswohnsitz, aber mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz
Aufenthalt im Bewilligungskanton
Ausländische Personen, die zwar keinen Unterstützungswohnsitz mehr haben, welche aber noch über eine migrationsrechtliche Anwesenheitsregelung verfügen, müssen durch den Aufenthaltsort unterstützt werden. Art. 12 Abs. 2 ZUG, welcher vorsieht, dass Personen ohne Unterstützungswohnsitz durch den Aufenthaltskanton unterstützt werden, wird sinngemäss angewendet. Dies weil Art. 21 ZUG nur die Unterstützungszuständigkeit und den Umfang der Unterstützung für Personen ohne Wohnsitz und ohne längerfristiges Bleiberecht ausdrücklich regelt.
Im Kanton Luzern ist die Sozialhilfe Sache der Einwohnergemeinde (§ 15 SHG). Zuständig ist die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 16 Abs. 1 SHG). Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde; § 16 Abs. 2 SHG). Diese Gemeinde ist auch zuständig für die Ausrichtung von Notfallhilfe für Personen, die gesetzlich von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind.
Ausländerinnen und Ausländer mit längerfristigem Bleiberecht sind ordentlich (und nicht nur mit Hilfe in Notlagen) zu unterstützen, soweit sie nicht gesetzlich vom ordentlichen Sozialhilfebezug ausgeschlossen sind. Das gilt auch für den Fall, dass die Jahresaufenthaltsbewilligung zwar abgelaufen ist, die betroffene Person aber weder eine Ausreisefrist missachtet hat noch vergeblich aufgefordert wurde, die fremdenpolizeilichen Verhältnisse zu regeln.
Bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung ist zu beachten, dass diese nur dann erlischt, wenn eine Person sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten bzw. nicht um Bewilligung eines längeren Auslandaufenthalts ersucht hat oder wenn sie widerrufen worden ist. In den übrigen Fällen bleibt die Niederlassungsbewilligung bestehen, selbst dann, wenn die auf der Bewilligung vermerkte Kontrollfrist abgelaufen ist, so dass auch hier ordentliche Sozialhilfe auszurichten ist.
Aufenthalt ausserhalb des Bewilligungskantons
Lediglich Notfallunterstützung muss Personen ohne Unterstützungswohnsitz, welche sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten, gewährt werden,
- wenn sie die Pflicht, innert 14 Tagen um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Aufenthaltskanton zu ersuchen (vgl. Art. 15 VZAE ), nicht erfüllt haben oder
- ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels vom Aufenthaltskanton definitiv abgelehnt wurde.
In diesem Fall muss lediglich der Bewilligungskanton ordentliche Sozialhilfe ausrichten. Der blosse Aufenthaltskanton darf die Rückkehr in den Bewilligungskanton verlangen. Dies sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 29a AIG).
Steht die Wohngemeinde nicht fest oder verfügt eine Person über keinen Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet.
Behördliche oder ärztliche Zuweisung
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt auch im innerkantonalen Bereich (§ 16 Abs. 3 SHG).
4. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer mit ausserkantonalem Wohnsitz (Notfallhilfe)
Art. 20 ZUG besagt, dass in Fällen, in welchen ein Ausländer ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, diese im Rahmen von Art. 13 ZUG durch den Aufenthaltskanton gewährt werden muss.
Im Kanton Luzern ist die Sozialhilfe Sache der Einwohnergemeinde (§ 15 SHG). Zuständig ist grundsätzlich die Einwohnergemeinde, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat (§ 16 Abs. 1 SHG). Ist die hilfebedürftige Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde; § 16 Abs. 2 SHG).
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit nicht zum neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG).
5. Unterstützungszuständigkeit für Ausländerinnen und Ausländer ohne längerfristiges Bleiberecht in der Schweiz
Grundsätze gestützt auf das ZUG
In Not geratene Touristen, Ausländerinnen und Ausländer auf der Durchreise, solche mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Schweiz und mit Wohnsitz im Ausland etc. werden nach den Voraussetzungen von Art. 21 ZUG vom Aufenthaltskanton mit Notfallhilfe unterstützt. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr der bedürftigen Person in ihren Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn keine medizinischen Gründe dagegensprechen.
Die Funktion des tatsächlichen Aufenthalts, den unterstützungspflichtigen Kanton zu bestimmen, schliesst die Annahme mehrerer konkurrierender unterstützungsbegründender Aufenthalte aus. Ein Aufenthalt gilt deshalb nicht als unterbrochen, wenn eine Person sich vorübergehend anderswo aufhält. Bestehen in einem gleichen Zeitabschnitt mehrere Aufenthaltsorte nebeneinander, so ist – den sich aus Art. 4 ZUG und Art. 9 ZUG ergebenden Grundsätzen folgend – an demjenigen Aufenthaltsort die Unterstützung zu leisten, zu dem die engste Beziehung besteht, "an den der Wohnsitzlose immer wieder zurückkehrt" (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 167 f., mit weiteren Hinweisen und Beispielen). Zuständig ist also das Gemeinwesen, zu welchem die betroffene Person die engste Verbindung hat. Bei einem Touristen, der seine Ferien im Kanton Luzern verbringt und der bei einem Tagesausflug nach Zürich verunfallt, bleibt damit der Kanton Luzern bzw. die Luzerner Aufenthaltsgemeinde sozialhilferechtlich zuständig. Im Übrigen gelten die unter Ziff.4 oben beschriebenen Grundsätze.
Bei einer behördlichen oder ärztlichen Zuweisung einer bedürftigen Person in einen anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit nicht auf den neuen Aufenthaltskanton (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dies gilt auch im innerkantonalen Bereich (§ 16 Abs. 3 SHG).
Ausschluss vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe
Art. 29a AIG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, genauso wie deren Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Das gilt auch für Stellensuchende aus dem EU-/EFTA-Raum.
Weiter sind gemäss § 7 Abs. 1 lit. a SHV Ausländerinnen und Ausländer mit einem Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland (Touristinnen und Touristen mit Wohnsitz im Ausland) vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen. Geraten solche Personen in eine Notlage, haben sie lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlage. Da im Kanton Luzern die Einwohnergemeinden Träger der Sozialhilfe sind, liegt die Unterstützungszuständigkeit grundsätzlich bei der Aufenthaltsgemeinde.