Ja, Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten, Menschen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege bietet, bedarf gemäss dem Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG, SRL Nr. 867) einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Zuständig für die Erteilung einer Bewilligung und die Aufsicht ist neu ab 1. Februar 2017 die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG). Auch für das Anbieten von Tages- und Nachtstrukturen braucht es eine Bewilligung nach BPG.
Informationen zur Bewilligung und Aufsicht gemäss Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG):