SEG Gesetz über soziale Einrichtungen
Anerkennung gemäss Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894)
Soziale Einrichtungen mit Anerkennung nach SEG erbringen Leistungen für Betreuung, Beherbergung und/oder Beschäftigung im Bereich der stationären oder heimähnlichen Angebote für
- Kinder und Jugendliche, welche aufgrund einer Behinderung und/oder sozialer Indikation fremdplatziert werden müssen, inkl. Entlastungsaufenthalte für Familien.
- erwachsene Menschen mit Behinderungen oder Suchtproblematik (illegale Drogen) mit ausgewiesenem Betreuungsbedarf für den Bereich Wohnen, Arbeit oder Beschäftigung.
Gesuche um Anerkennung nach SEG können bei der Kommission für soziale Einrichtungen eingereicht werden. Vorgängig wird allerdings dringend die Prüfung des Zusammenschluss mit einer bestehenden Trägerschaft empfohlen.
PAVO - Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
BPG Betreuungs- und Pflegegesetz
Bewilligung und Aufsicht gemäss Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG; SRL Nr. 867)