Am 1. Januar 2020 sind das revidierte Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und die dazugehörige Verordnung (SEV) in Kraft getreten. Mit diesen neuen rechtlichen Grundlagen will der Kanton Luzern ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen fördern. Ziel ist die Stärkung der Wahlfreiheit und Selbstbestimmung für Personen mit Behinderungen im Sinne der UNO-Behindertenrechtskonvention.
Neu werden ambulante Fachleistungen und kantonale Assistenzleistungen in den Bereichen Wohnen und/oder Arbeit unter gewissen Voraussetzungen gemäss SEG mitfinanziert. In einer zweijährigen Einführungsphase von 2020-2021 werden die dazu notwendigen Abläufe und Prozesse erarbeitet.
Im Merkblatt finden Sie die wichtigsten Informationen zu den neuen ambulanten Leistungen, zu den Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Kantons sowie Angaben zur Einreichung eines Gesuchs.
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