Ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen

Am 1. Januar 2020 sind das revidierte Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und die dazugehörige Verordnung (SEV) in Kraft getreten. Mit diesen neuen rechtlichen Grundlagen will der Kanton Luzern ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen fördern. Ziel ist die Stärkung der Wahlfreiheit und Selbstbestimmung für Personen mit Behinderungen im Sinne der UNO-Behindertenrechtskonvention.

Erwachsene Menschen mit Behinderungen können ein Gesuch um ambulante Fachleistungen und kantonale Assistenzleistungen in den Bereichen Wohnen und/oder Arbeit stellen.

Beratungsstellen

Vor der Kontaktaufnahme mit dem Kanton können sich erwachsene Personen mit Behinderungen von bestehenden Beratungsstellen beraten lassen:


Vorgehen Einreichung Gesuch ambulante Leistungen

Die wichtigsten Informationen zu den ambulanten Leistungen, zu den Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Kantons sowie Angaben zur Einreichung eines Gesuch finden Sie hier:


Leistungen beziehen

Es gibt ambulante Fachleistungen und kantonale Assistenzleistungen in den Bereichen Wohnen und Arbeit.

Ambulante Fachleistungen sind sozialpädagogische und arbeitsagogische Leistungen. Sie können nur von nach SEG anerkannten sozialen Einrichtungen erbracht werden. Diese werden auf der Liste der Einrichtungen mit SEG-anerkannten Leistungen (barrierefrei, Stand 01.01.2025) publiziert.

Folgende Fachanbietende für den Bezug von Fachleistungen sind im Kanton Luzern per 01.01.2025 anerkannt:

Wohnen

Arbeit

Kantonale Assistenzleistungen sind Unterstützungsleistungen für alltägliche Tätigkeiten, die ohne besondere Fachkenntnisse erbracht werden. Die Anbieter kantonaler Assistenzleistungen unterstehen nicht der Aufsicht des Kantons. Es ist daher die Aufgabe der Personen mit Behinderungen bzw. ihrer gesetzlichen Vertretungen, die Qualität der Leistungen zu überprüfen.

Erklärvideo zur Rechnungsstellung für ambulante Leistungen