Genugtuung

Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt. Die Genugtuung bezweckt eine Wiedergutmachung der immateriellen Schädigung des Opfers («Schmerzensgeld»). Die finanziellen Verhältnisse des Opfers oder seiner Angehörigen spielen dabei keine Rolle, Genugtuungsleistungen Dritter sowie eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung werden jedoch angerechnet. Da die opferhilferechtliche Genugtuung eine Hilfeleistung und keine Staatshaftung darstellt, erreicht sie nicht die gleiche Höhe wie eine haftpflichtrechtliche Genugtuung.

Das Gesuch um Genugtuung ist beim Rechtsdienst der DISG als Luzerner Entschädigungsbehörde nach Opferhilfegesetz einzureichen. Zur Unterstützung bei der Einreichung des Gesuchs steht die Opferberatungsstelle unentgeltlich zur Verfügung. Das Gesuch kann auch schriftlich mit Hilfe des untenstehenden Formulars eingereicht werden.