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Soziales und Gesellschaft

Entschädigung

Das Opfer bzw. seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Eine Entschädigung kann beispielsweise geleistet werden für einen Erwerbsausfall aufgrund einer Körperverletzung oder für Bestattungskosten aufgrund der Tötung eines Opfers. Sach- und reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Falls das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht festgestellt werden können, kann ein Entschädigungsvorschuss geleistet werden. Bei der Ausrichtung einer Entschädigung oder eines Entschädigungsvorschusses werden die finanziellen Verhältnisse des Opfers bzw. seiner Angehörigen mitberücksichtigt.

Das Gesuch um Entschädigung ist beim Rechtsdienst der DISG als Luzerner Entschädigungsbehörde nach Opferhilfegesetz einzureichen. Zur Unterstützung bei der Einreichung des Gesuchs steht die Opferberatungsstelle unentgeltlich zur Verfügung. Das Gesuch kann auch schriftlich mit Hilfe des untenstehenden Formulars eingereicht werden.

 

Kontakt

Ihre Ansprechpersonen bei der DISG

Dienststelle Soziales und Gesellschaft

Rösslimattstrasse 37

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort

 

Leitung Entschädigungsbehörde nach Opferhilfegesetz 
Bernadette von Deschwanden

Juristische Mitarbeitende
Gloria Bähler
Monika Birrer
Piera Burren
Nicola Käser
Andrea Lehner
Yolanda Räber
Fabienne Rellstab

Teamleitung Sachbearbeitung
Debora Steffen