Das Opfer bzw. seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Eine Entschädigung kann beispielsweise geleistet werden für einen Erwerbsausfall aufgrund einer Körperverletzung oder für Bestattungskosten aufgrund der Tötung eines Opfers. Sach- und reine Vermögensschäden werden nicht ersetzt. Falls das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht festgestellt werden können, kann ein Entschädigungsvorschuss geleistet werden. Bei der Ausrichtung einer Entschädigung oder eines Entschädigungsvorschusses werden die finanziellen Verhältnisse des Opfers bzw. seiner Angehörigen mitberücksichtigt.
Das Gesuch um Entschädigung ist beim Rechtsdienst der DISG als Luzerner Entschädigungsbehörde nach Opferhilfegesetz einzureichen. Zur Unterstützung bei der Einreichung des Gesuchs steht die Opferberatungsstelle unentgeltlich zur Verfügung. Das Gesuch kann auch schriftlich mit Hilfe des untenstehenden Formulars eingereicht werden.