Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Opfer vom Kanton folgende finanzielle Leistungen beanspruchen:
- Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse, z.B. Psychotherapie, anwaltliche Erstberatung (Art. 13 OHG)
- Einen Kostenbeitrag an längerfristige Hilfe Dritter (Art. 16 OHG)
- Eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Art. 19 OHG). Die Entschädigung beträgt maximal Fr. 130'000.-- (bei Straftaten nach dem 1. Januar 2009).
- Einen Entschädigungsvorschuss, wenn das Opfer wegen der Straftat sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).
- Eine Genugtuung (Schmerzensgeld), wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 OHG). Die Genugtuung ist für Straftaten nach dem 1. Januar 2009 für Opfer auf Fr. 76'000.--, für Angehörige auf Fr. 38'000.-- limitiert.
Diese finanziellen Leistungen sind subsidiär, d.h. sie werden nur erbracht, wenn kein anderer Kostenträger (z. B. der Täter/die Täterin, Versicherungen, Krankenkassen, unentgeltliche Rechtspflege) dafür aufkommt (vgl. Art. 4 OHG).
Die Ausrichtung eines Kostenbeitrags an längerfristige Hilfe Dritter sowie einer Entschädigung sind von den finanziellen Verhältnissen des Opfers abhängig. Bei der Ausrichtung von Soforthilfe sowie bei der Zusprechung einer Genugtuung wird die finanzielle Situation des Opfers nicht berücksichtigt.
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen müssen grundsätzlich innert 5 Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat bei der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem die Straftat verübt wurde, angemeldet werden (Art. 25 Abs. 1 OHG). In gewissen Fällen besteht eine längere Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 und 3 OHG).
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft empfiehlt Opfern und ihren Angehörigen, sich auf jeden Fall vor Einreichung eines Gesuchs an die Opferberatungsstelle zu wenden.