Nach den Bundesvorschriften über die Krankenversicherung und der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung haben die Pflegeheime sowie die Pflegewohnungen eine prozessorientierte Qualitätssicherung einzurichten, die Aussagen über die Qualität der Betriebsstruktur, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Um die Einführung dieser Qualitätssicherung zu erleichtern, hatte die Luzerner Altersheimleiter- und leiterinnen Konferenz Kanton Luzern (LAK) Curaviva im Einvernehmen mit Fachverbänden und kantonalen Stellen ein Handbuch erarbeitet.
Die Sozialhilfeverordnung sieht vor, dass die DISG mindestens alle vier Jahre prüft, ob die Heime und Pflegewohnungen über eine Qualitätssicherung verfügen und sie wirksam anwenden. Dabei überprüfen sie unter anderem die Anwendung von bewegungseinschränkenden Massnahmen und den Umgang mit urteilsunfähigen Personen.