Erläuterungen
Bei einem innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt ist zwischen den Gemeinden zuerst der Austausch anzustreben. Die Behörde hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (§ 12 Abs. 1 VRG). Hält die angerufene Behörde eine andere für zuständig, so ist die Sache ohne Verzug zur Erledigung zu überweisen und teilt dies den Parteien mit (§ 12 Abs. 2 VRG). Wenn Zweifel über die Zuständigkeit besteht, hat die angerufene Behörde mit der anderen vor der Überweisung einen Meinungsaustausch anzugehen. Negative Kompetenzkonflikte dürfen sich nicht zulasten der hilfesuchenden Person auswirken.
Die involvierten Sozialbehörden können sich an die DISG wenden, wenn sich zwei Luzerner Gemeinde in einem Zuständigkeitskonflikt befinden. Die DISG kann jedoch nicht verbindlich darüber entscheiden, sondern kann ihnen einen möglichen Vorgehensvorschlag / Lösungsansatz unterbreiten.
Ist die Zuständigkeit trotz Meinungsaustausch zwischen den Gemeinden strittig, ist die zuerst angerufene Einwohnergemeinde gemäss § 16 Abs. 4 SHG vorleistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht ist in dem Umfang zu gewähren, wie wenn die Zuständigkeit gegeben wäre. Innert 60 Tagen ab Gewährung der Vorleistung ist der kostenersatzpflichtigen Gemeinde eine begründete Meldung zu machen (§ 57 SHG; § 15 SHV). Erkennt die kostenersatzpflichtige Gemeinde die Kostenersatzpflicht nicht, hat sie innert 30 Tagen Widerspruch zu erheben (§ 16 SHV). Sind die Ansprüche weiterhin strittig, sind diese mit verwaltungsrechtlicher Klage beim Kantonsgericht geltend zu machen (§ 162-172 VRG).