Massnahmen im Kinderschutz

Kinderschutz kann nötig sein, wenn:

  • Sie sich über die Situation eines Kindes oder eines / einer Jugendlichen Sorge machen.
  • Sie ein ungutes Gefühl haben.
  • Sie etwas über eine mögliche Gefährdung vernommen, wahrgenommen oder vom Kind oder dem / der Jugendlichen selber erfahren haben.

Der Kinderschutz umfasst Massnahmen, Gesetze und Projekte, die dazu dienen, das Kind in seiner psychischen und physischen Gesundheit zu schützen und ihm im Falle einer Gefährdung, einer Misshandlung und/oder sexuellen Ausbeutung die nötige Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen.

Geschützt ist jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren.

Es werden folgende Kinderschutzmassnahmen unterschieden:

  • Freiwilliger Kinderschutz
    Umfasst unterstützende, präventiv wirkende Massnahmen auf freiwilliger Ebene: private und öffentliche Beratungsstellen, medizinische und psychologische Unterstützung etc..
  • Zivilrechtlicher Kinderschutz
    Mittels Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde kann jede Person auf eine Kindesgefährdung aufmerksam machen. Ziel ist, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen und ihre erzieherischen Fähigkeiten zu stärken.
  • Strafrechtlicher Kinderschutz
    Hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in ihrer besonderen Verletzlichkeit mittels Strafbestimmungen zu schützen.

Wir verstehen unter Kinderschutz ein Ja zur gewaltfreien Erziehung und eine klare Absage an jegliche Art von Vernachlässigung und Gewaltanwendung.

Dienststelle Soziales und Gesellschaft

Fachberatung Kinderschutz

Obergrundstrasse 70

6003 Luzern

Standort

 

Fachberatung Kinderschutz

Bettina Jordi
Telefon   041 228 64 50
(jeweils Montag, Mittwoch und Donnerstag erreichbar)