Kinderschutz kann nötig sein, wenn:
- Sie sich über die Situation eines Kindes oder eines / einer Jugendlichen Sorge machen.
- Sie ein ungutes Gefühl haben.
- Sie etwas über eine mögliche Gefährdung vernommen, wahrgenommen oder vom Kind oder dem / der Jugendlichen selber erfahren haben.
Der Kinderschutz umfasst Massnahmen, Gesetze und Projekte, die dazu dienen, das Kind in seiner psychischen und physischen Gesundheit zu schützen und ihm im Falle einer Gefährdung, einer Misshandlung und/oder sexuellen Ausbeutung die nötige Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen.
Geschützt ist jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren.
Es werden folgende Kinderschutzmassnahmen unterschieden:
- Freiwilliger Kinderschutz
Umfasst unterstützende, präventiv wirkende Massnahmen auf freiwilliger Ebene: private und öffentliche Beratungsstellen, medizinische und psychologische Unterstützung etc..
- Zivilrechtlicher Kinderschutz
Mittels Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde kann jede Person auf eine Kindesgefährdung aufmerksam machen. Ziel ist, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen und ihre erzieherischen Fähigkeiten zu stärken.
- Strafrechtlicher Kinderschutz
Hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in ihrer besonderen Verletzlichkeit mittels Strafbestimmungen zu schützen.
Wir verstehen unter Kinderschutz ein Ja zur gewaltfreien Erziehung und eine klare Absage an jegliche Art von Vernachlässigung und Gewaltanwendung.