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Soziales und Gesellschaft

Bewilligungserteilung

SEG Gesetz über soziale Einrichtungen

Soziale Einrichtungen mit Anerkennung nach SEG erbringen Leistungen für Betreuung, Beherbergung und/oder Beschäftigung im Bereich der stationären oder heimähnlichen Angebote für

  • Kinder und Jugendliche, welche aufgrund einer Behinderung und/oder sozialer Indikation fremdplatziert werden müssen, inkl. Entlastungsaufenthalte für Familien.

  • erwachsene Menschen mit Behinderungen oder Suchtproblematik (illegale Drogen) mit ausgewiesenem Betreuungsbedarf für den Bereich Wohnen, Arbeit oder Beschäftigung.

Gesuche um Anerkennung nach SEG können bei der Kommission für soziale Einrichtungen eingereicht werden. Vorgängig wird allerdings dringend die Prüfung des Zusammenschlusses mit einer bestehenden Trägerschaft empfohlen.

PAVO - Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern

BPG Betreuungs- und Pflegegesetz