Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, können Opfer vom Kanton finanzielle Leistungen beanspruchen:
- Einen Kostenbeitrag an längerfristige Hilfe Dritter (Art. 16 OHG)
- Eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Art. 19 OHG). Die Entschädigung beträgt maximal Fr. 120'000.-- (bei Straftaten nach dem 1. Januar 2009).
- Einen Entschädigungsvorschuss, wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG).
- Eine Genugtuung (Schmerzensgeld) wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt (Art. 22 OHG). Die Genugtuung ist für Straftaten nach dem 1. Januar 2009 für Opfer auf Fr. 70'000.--, für Angehörige auf Fr. 35'000.-- limitiert.
Diese finanziellen Leistungen sind grundsätzlich subsidiär, d.h. sie werden nur erbracht, wenn kein anderer Kostenträger (z. B. der Täter/die Täterin, Versicherungen, Krankenkassen, unentgeltliche Rechtspflege) dafür aufkommt (vgl. Art. 4 OHG).
Die Ausrichtung eines Kostenbeitrags an längerfristige Hilfe Dritter und einer Entschädigung ist von den finanziellen Verhältnissen des Opfers abhängig. Soforthilfe ist für Opfer kostenlos.
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen müssen innert 5 Jahren nach der Straftat bei der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem die Straftat verübt wurde, angemeldet werden (Art. 25 OHG).
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft empfiehlt Opfern und ihren Angehörigen, sich auf jeden Fall an die Opferberatungsstelle zu wenden.