Die Abteilung Rechtsdienst und die Opferberatungsstelle sind zuständig für den Vollzug des Opferhilfegesetzes.
Hilfe gemäss Opferhilfegesetz erhalten Menschen,
die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Anspruch auf
Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder
und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen
(Angehörige).