Wer erhält Hilfe nach Opferhilfegesetz
Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz.
Dies können sein:
- Menschen, die sexuelle Gewalt erleben oder erlebten.
- Menschen, die häusliche Gewalt erleben oder erlebten.
- Menschen, die erheblicher psychischer oder körperlicher Gewalt
ausgesetzt sind oder waren.
- Menschen, die überfallen, verletzt oder beraubt wurden.
- Menschen, die Opfer eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung wurden.
- Menschen, die aufgrund einer Straftat Angehörige verloren haben.
Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige).
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Massgebend ist in erster Linie eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität.