Wer erhält Hilfe nach Opferhilfegesetz

Wer erhält Hilfe nach Opferhilfegesetz

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz.

Dies können sein:

  • Menschen, die sexuelle Gewalt erleben oder erlebten.
  • Menschen, die häusliche Gewalt erleben oder erlebten.
  • Menschen, die erheblicher psychischer oder körperlicher Gewalt
    ausgesetzt sind oder waren.
  • Menschen, die überfallen, verletzt oder beraubt wurden.
  • Menschen, die Opfer eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung wurden.
  • Menschen, die aufgrund einer Straftat Angehörige verloren haben.

Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige).

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten hat oder vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Massgebend ist in erster Linie eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität.

Kontakt

 

Dienststelle Soziales und Gesellschaft

Rösslimattstrasse 37

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort

 

Leitung Rechtsdienst / Entschädigungsbehörde nach Opferhilfegesetz
Bernadette von Deschwanden

Juristische Mitarbeitende
Gloria Bähler
Piera Burren
Nicola Käser
Andrea Lehner
Yolanda Räber